§ 33 EStG fordert für die steuerliche Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen unter anderem die Zwangsläufigkeit dieser Aufwendungen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ist davon auszugehen, dass Krankheitskosten ohne Rücksicht auf die Art und Ursache der Erkrankung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen. Allerdings sind nur solche Kosten berücksichtigungsfähig, die zum Zwecke der Heilung oder mit dem Ziel aufgewendet werden, die Krankheit erträglich zu machen. Die Beurteilung, ob es sich um eine Krankheit handelt, obliegt grundsätzlich dem behandelnden Arzt. Der Nachweis der Zwangsläufigkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit von Aufwendungen im Krankheitsfall ist daher nach R 189 Abs. 1, erste Aufzählung
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