Mit dem AltEinkG vom 05.07.2004 (veröffentlicht im BStBl 2004 I S. 554) hat der Gesetzgeber die Forderungen des BVerfG im Urteil vom 06.03.2002 - Az.
Allerdings ist ab sofort bei der Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer Nichtveranlagungsbescheinigung für Veranlagungszeiträume ab 2005 zu beachten, dass Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse und ähnliche Leistungen (sogen. Basisversorgung) mit Rentenbeginn bis 2005 (auch Altfälle, sogen. Bestandsrenten) generell in Höhe von 50 % steuerpflichtig sind.
Für die übrigen Leibrenten (z.B. Veräußerungsleibrenten, Versorgungsleibrenten) bleibt es bei der Besteuerung mit dem Ertragsanteil nach der Tabelle zu § 22 EStG. Die Ertragsanteile dieser Renten werden ab 2005 aufgrund einer Anpassung der Tabelle an die gestiegene Lebenserwartung und an das geänderte Zinsniveau (3 %) sogar abgesenkt.
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