Die Körperschaftsteuerreferatsleiter des Bundes und der Länder haben die Frage der Zuordnung von Verbindlichkeiten im Fall der Spaltung nach § 15 UmwStG mit folgendem Ergebnis erörtert:
Im Fall der Spaltung nach § 15 UmwStG kann das Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft, das nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehört, grundsätzlich jedem der Teilbetriebe zur Kapitalverstärkung zugeordnet werden (Tz. 15.08 des Umwandlungssteuererlasses vom 25.03.1998, BStBl 1998 I S. 268). Hierunter fallen auch Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft. Erörtert wurde die Frage, wie diese Zuordnungsregel auf Pensionsrückstellungen der Kapitalgesellschaft anzuwenden ist.
Bestehende Arbeitsverhältnisse
Gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB i.V.m. § 131 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UmwG haben diejenigen Rechtsträger die Rückstellungen zu bilden, die gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den am Spaltungsstichtag (§ 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG) bestehenden Arbeitsverhältnisse eintreten.
Vor der Eintragung der Spaltung beendete Arbeitsverhältnisse