Nach §
Zur Frage, ob das Steuergeheimnis bei Beantwortung von Anfragen der Ausgleichsverwaltung nach eventuellen Wertminderungen bei Grundstücken entgegensteht, ist folgende Auffassung zu vertreten:
§ 30 Abs. 4 Nr. 2 AO lässt die Offenbarung der durch das Steuergeheimnis geschützten Verhältnisse eines anderen zu, soweit sie durch Gesetz ausdrücklich geregelt worden ist. Die gesetzliche Grundlage ergibt sich hier aus §
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.
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