Zu der Frage, ob Verbindlichkeiten, insbesondere laufende Renten aus Versorgungszusagen, bei der Anwendung des §
Voraussetzung für die steuerneutrale Spaltung einer Körperschaft ist nach §
Die Voraussetzungen eines Teilbetriebs sind nach den von der Rechtsprechung und der Finanzverwaltung zu § 16 EStG entwickelten Grundsätzen zu beurteilen. Konstitutiv für den Teilbetrieb sind danach jeweils nur die wesentlichen Betriebsgrundlagen (vgl. Tz. 15.07 des BMF-Schreibens v. 25.3.1998). Nach Tz. 15.08 des BMF-Schreibens v. 25.3.1998 kann Betriebsvermögen der KapGes, das nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehört, grundsätzlich jedem der Teilbetriebe zur Kapitalverstärkung zugeordnet werden. Auch für Verbindlichkeiten (= negative
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