Im Vorgriff auf die beabsichtigte Regelung im Einführungsschreiben zum
Vermögen von ausländischen Personengesellschaften mit Ausnahme solcher ausländischer Gesellschaften, die entweder selbst hinsichtlich ihrer Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die mit denen für Sondervermögen mit besonderen Risiken i. S. d. §
Gesellschaftsvermögen von ausländischen Immobilienkapitalgesellschaften (z. B. REITs), deren Anteile an einer Börse zum amtlichen Markt zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind und die in ihrem Sitzstaat keiner Investmentaufsicht unterliegen, und
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