Zur Frage, inwieweit bei Leistungen aus privat fortgeführten pauschal besteuerten Direktversicherungsverträgen Kapitalertragsteuer einzubehalten ist, hat das BMF wie folgt Stellung genommen:
In der Begründung zum Jahressteuergesetz 2007 vom 13. Dezember 2006 (BStBl 2007 I S. 28) zur Änderung des § 22 Nr. 5 EStG wird klargestellt, dass die Besteuerung auch dann nach § 22 Nr. 5 EStG erfolgt, wenn der Direktversicherungsvertrag ganz oder teilweise privat fortgeführt wurde. § 22 Nr. 5 EStG ist als lex specialis auch auf Leistungen aus Direktversicherung anzuwenden, die ausschließlich auf nicht geförderten Beiträgen beruhen.
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