Städte und Gemeinden gehen aus Kostengründen vermehrt dazu über, ihre Schwimmbäder Dritten, z. B. Sportvereinen, zu überlassen.
Durch den Betrieb eines öffentlichen Schwimmbades werden grundsätzlich gemeinnützige Zwecke - öffentliche Gesundheitspflege und Sport - gefördert. Dies gilt unabhängig davon, ob das Schwimmbad von einem Verein oder von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als Betrieb gewerblicher Art unterhalten wird.
Die verschiedenen Tätigkeiten eines gemeinnützigen Schwimmvereins sind wie folgt zu beurteilen:
Das Schulschwimmen ist bei der Vermietung des Schwimmbades auf längere Dauer an die Schulträger als Vermögensverwaltung anzusehen. Eine Vermietung auf längere Dauer ist in Anlehnung an Abschnitt 78 Abs. 2
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