Die Erschließung von Grundstücken ist eine hoheitliche Aufgabe der Kommunen (§
Dazu sind verschiedene Sachverhalte vorgetragen worden, zu denen die OFD folgende Auffassung vertritt:
1. Die Gemeinde beauftragt die B-GmbH, ein im Eigentum der Gemeinde stehendes Grundstück zu erschließen. B stellt die Erschließungsanlagen entgeltlich für die Gemeinde her.
Die B-GmbH erbringt mit der entgeltlichen Herstellung der Erschließungsanlagen eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung (Beachte: Mindestbemessungsgrundlage bei kommunaleigener GmbH). Die B-GmbH kann insoweit den Vorsteuerabzug in voller Höhe geltend machen. Die Gemeinde ist kein Unternehmer und kann deshalb keinen Vorsteuerabzug geltend machen.
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