OFD München/Nürnberg - Verfügung vom 06.10.2000
S 1301 - 941 / St 31

OFD München/Nürnberg - Verfügung vom 06.10.2000 (S 1301 - 941 / St 31) - DRsp Nr. 2008/80871

OFD München/Nürnberg, Verfügung vom 06.10.2000 - Aktenzeichen S 1301 - 941 / St 31

DRsp Nr. 2008/80871

DBA Deutsch-türkisches Doppelbesteuerungsabkommen vom 16. April 1985 (DBA/Türkei); Unter das Abkommen fallende Steuern

In der Türkei sind eine „Additional Income and Corporation Tax” sowie eine „Interest Tax” eingeführt worden.

Diese Steuern werden auch von deutscher Seite als unter das Abkommen fallende Steuern im Sinne von Artikel 2 DBA/Türkei betrachtet. Dies hat unter anderem zur Folge, dass die im Abkommen vorgesehene Quellensteuerbegrenzung, wie z.B. in den Artikeln 10, 11 und 12 auch für diese Steuern gelten.

FMS vom 23.08.2000, Az.: 32 - S 1301 - 55/60 - 31 894