OFD München/Nürnberg - Verfügung vom 18.10.2000
S 0320 - 111/St 24

OFD München/Nürnberg - Verfügung vom 18.10.2000 (S 0320 - 111/St 24) - DRsp Nr. 2008/80962

OFD München/Nürnberg, Verfügung vom 18.10.2000 - Aktenzeichen S 0320 - 111/St 24

DRsp Nr. 2008/80962

§ 149 AO Abgabe der Steuererklärungen und allgemeine Fristverlängerungen

Die obersten Finanzbehörden der Länder geben mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen zu jedem Veranlagungszeitraum gleichlautende Erlasse bekannt, die die Abgabefristen nach § 149 Abs. 2 AO und die möglichen Fristverlängerungen nach § 109 Abs. 1 AO regeln. Auf die jährliche Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I wird hingewiesen.

Eine Bekanntmachung durch eine OFD-Verfügung erfolgt nicht.

Darüber hinaus bittet die OFD Folgendes zu beachten:

1. Fristverlängerung für nicht beratene Steuerpflichtige

Nicht beratene Steuerpflichtige haben ihre Steuererklärungen des Jahres 01. bis zum 31. Mai des Jahres 02 beim Finanzamt einzureichen. Auf Antrag kann Fristverlängerung gewährt werden. Bei einer Verlängerung der Abgabefrist bis zum 30. September 02 bzw. bis zum ersten maschinellen Erinnerungsschreiben - der Termin wird den Ämtern jährlich durch gesonderte Verfügung bekanntgegeben (zuletzt OFD München vom 7.7.1999 - O 2224 - 77 St 124; OFD Nürnberg vom 30.07.1999 - O 2224 - 113/St 13) - sind an die Begründung des Antrages keine besonderen Anforderungen zu stellen. Darüber hinaus soll Fristverlängerung in der Regel nur auf begründeten Antrag gewährt werden.