Zur Frage des Rückstellungsverbots nach § 5 Abs. 4 b Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) für Aufwendungen, die zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein Wirtschaftsgut führen, wird Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder wie folgt Stellung genommen:
Am Bilanzstichtag abgenommene (§ 640 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), aber noch nicht abgerechnete Bauleistungen sind unstreitig zu aktivieren.
Bei Bauvorhaben wird regelmäßig ein Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB abgeschlossen, bei dem die Verpflichtung des Auftragnehmers, das versprochene Werk herzustellen, der Verpflichtung des Auftraggebers gegenübersteht, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.
Sofern ein Festpreis vereinbart wurde, ist die Zahlungsverpflichtung dem Auftraggeber bekannt. Nach Abnahme des fertigen Werks ist eine entsprechende Verbindlichkeit zu passivieren. Die Frage des Rückstellungsverbots nach § 5 Abs. 4 b Satz 1 EStG stellt sich in diesen Fällen nicht.
Liegt dem Werkvertrag jedoch ein Kostenvoranschlag im Sinne von § 650 BGB zugrunde und ist eine Rechnung noch nicht erstellt, ist unter Umständen wegen der noch nicht genau feststehenden Zahlungsverpflichtung eine Rückstellung zu passivieren.
Testen Sie "Rechtsportal Seniorenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|