Die Übermittlung von Steueranmeldungen per Telefax ist nach Auffassung der AO -Referenten der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wegen der fehlenden Originalunterschrift rechtlich nicht zulässig. Da die Unterschrift der Steueranmeldung einen - ggf. strafrechtlich bedeutsamen - Beweis über die Urheberschaft der Steueranmeldung erbringen und den Urheber nicht nur kenntlich machen soll, ist die BFH-Rechtsprechung zur Möglichkeit einer Einspruchseinlegung durch Telefax auf die Abgabe von Steueranmeldungen nicht übertragbar.
Dies gilt gleichermaßen auch für die Abgabe anderer Steuererklärungen per Telefax.
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