OFD München/Nürnberg - Verfügung vom 24.11.2000
S 2338 - 182 / St 32

OFD München/Nürnberg - Verfügung vom 24.11.2000 (S 2338 - 182 / St 32) - DRsp Nr. 2008/81518

OFD München/Nürnberg, Verfügung vom 24.11.2000 - Aktenzeichen S 2338 - 182 / St 32

DRsp Nr. 2008/81518

§ 12 EStG Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Auslandsdienstreisen und -geschäftsreisen ab 1. April 2000

Aufgrund des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die in der anliegenden Übersicht ausgewiesenen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen bekannt gemacht. Diese Pauschbeträge gelten für Reisetage ab dem 1. April 2000. Bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend.

Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.

Dieses Schreiben gilt entsprechend für Geschäftsreisen in das Ausland und doppelte Haushaltsführungen im Ausland. Es entspricht dem BMF-Schreiben vom 21.02.2000, das im BStBl 2000 I S. 424 veröffentlicht ist.

Übersicht über die ab 1. April 2000 geltenden Pauschbeträge