OFD München/Nürnberg - Verfügung vom 25.07.2000
S 2256 - 44 / St 32

OFD München/Nürnberg - Verfügung vom 25.07.2000 (S 2256 - 44 / St 32) - DRsp Nr. 2008/81525

OFD München/Nürnberg, Verfügung vom 25.07.2000 - Aktenzeichen S 2256 - 44 / St 32

DRsp Nr. 2008/81525

§ 23 EStG Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Gewinnen bei der Veräußerung von Bonusaktien der deutschen Telekom (DTAG)

Bei der Privatisierung der DTAG sind den Emissionsaktionären des ersten und zweiten Börsenganges Bonusaktien versprochen worden, wenn sie die im Zuge der Emissionen erworbenen Telekom-Aktien eine bestimmte Zeit behalten. Aktionäre des ersten Börsenganges im Jahr 1996, die ihre damals erworbenen Telekom-Aktien bis zum 30.09.1999 gehalten haben, haben im Rahmen des Bonusprogramms für zehn alte Telekom-Aktien eine Bonusaktie, maximal jedoch 30 Bonusaktien erhalten.

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen § 23 EStG bei Veräußerung der Bonusaktien anzuwenden ist, nimmt die OFD im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder wie folgt Stellung:

Die Zuteilung der Bonusaktien stellt ein Anschaffungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG dar. Im Halten der Altaktien bis zum Fristablauf ist die Gegenleistung der Aktionäre für den Bezug der Bonusaktien zu sehen.