Durch Runderlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30.12.1975 III B 1 - 4/010 - 7650/75 (MBI NW 1976 S. 57; SMBI NW 61100), ergänzt durch Runderlass vom 6.4.1979 III B 1 - 4/010 - 9394/79 (MBI NW 1979 S. 730; SMBI NW 61100), sind die Gemeinden gebeten worden, vor Ausstellung einer Spendenbescheinigung zu prüfen, ob in Fällen, in denen ihnen so genannte Durchlaufspenden zur Weitergabe an private Organisationen zur Verfügung gestellt werden, die benannten Empfänger auch die hierfür erforderlichen Voraussetzungen (Gemeinnützigkeit, Verwendung der Spende ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken) erfüllen.
Die Finanzämter sind durch § 30 AO nicht gehindert, den Gemeinden Angaben über die Gemeinnützigkeit der jeweiligen Vereine zu machen. Eine Offenbarung steuerlicher Verhältnisse ist nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO zulässig, wenn sie der Durchführung des Besteuerungsverfahrens dient. Nach dem
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