Nach der Entscheidung der EU-Kommission vom 20.05.1998 in dem Hauptprüfverfahren zum „Gemeinschaftsrahmen betreffend staatliche Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse” (vgl. BMF-Schreiben vom 18.09.1998, BStBl 1998 I S. 1132, EStG -Kartei NW ESt Allgem. Nr. 6) dürfen für bestimmte Investitionen, die nach dem 02.09.1998 abgeschlossen worden sind, keine Sonderabschreibungen nach dem
Für entsprechende Investitionen in West-Berlin gilt der Ausschluß der Förderung für Investitionen, mit denen nach dem 31.12.1995 begonnen wurde (§
Die als Anlage beigefügte Aufstellung stellt die Investitionsbereiche dar, die lt. Schreiben der EU-Kommission vom 20.05.1998 ausgeschlossen sind. Die Auflistung ist lediglich eine leicht veränderte Darstellung des Anhangs zur o.a. EU-Kommissions-Entscheidung.
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