§ 5a GmbHG i.F. des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG, BGBl. 2008 I S. 2026) ermöglicht die Errichtung einer „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)”. Zur steuerlichen und maschinellen/praktischen Behandlung weist die OFD auf folgende Besonderheiten hin:
Rechtsform der Unternehmergesellschaft:
Die Unternehmergesellschaft ist keine eigene Rechtsform neben der GmbH, sondern stellt eine Variante dieser Rechtsform dar. Die Steuerpflicht richtet sich nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG. Alle Vorschriften, die für die GmbH gelten, sind auch für die Unternehmergesellschaft anzuwenden. Ausgenommen sind nur die Sonderregelungen des § 5a GmbHG. Kernstück ist, dass die Unternehmergesellschaft bei Gründung nicht über ein Mindeststammkapital von 25.000 € verfügen muss. Das im Zeitpunkt der Anmeldung voll einzuzahlende Stammkapital kann der Höhe nach frei gewählt werden (z.B. 1 € je Geschäftsanteil). Dies wird auch durch die Firmierung hervorgehoben, da die Unternehmergesellschaft für Zwecke des Gläubigerschutzes zwingend den Zusatz „haftungsbeschränkt” führen muss.
Gesetzliche Rücklage: