OFD Münster - Verfügung vom 16.06.2009
Kurzinfo ESt 19/2009

OFD Münster - Verfügung vom 16.06.2009 (Kurzinfo ESt 19/2009) - DRsp Nr. 2009/80389

OFD Münster, Verfügung vom 16.06.2009 - Aktenzeichen Kurzinfo ESt 19/2009

DRsp Nr. 2009/80389

Einkommensteuerliche Behandlung von Geldleistungen für Kinder in Kindertagespflege

Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 sind bei der Tagespflege von Kindern sämtliche Einnahmen für die Betreuungstätigkeit - einschließlich der bislang nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfreien Gelder von öffentlicher Seite - von den Tagespflegepersonen zu versteuern.

Zu den Fragen, die sich bei der Anwendung der Neuregelungen ergeben haben, nimmt die OFD wie folgt Stellung:

1. Berechnung der Betriebsausgabenpauschale bei der Betreuung von Kindern mit ständig schwankenden Betreuungszeiten.

Die Betriebsausgabenpauschale von 300,- € je Kind/Monat ist zeitanteilig zu kürzen, wenn und insoweit ein Kind nicht in Vollzeitbeschäftigung betreut wird.

Von einer Vollzeitbetreuung ist bei einer vereinbarten wöchentlichen Betreuungszeit von 40 Stunden bei einer Fünf-Tage-Woche auszugehen.

300,- € × vereinbarte wöchentliche Betreuungszeit (max. 40 Stunden)

(8 Stunden × 5 Tage = ) 40 Stunden

Die Berechung der Betriebsausgabenpauschale darf nicht dazu führen, dass der monatliche Höchstbetrag von 300,- € überschritten wird.

Die Betriebsausgabenpauschale darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen abgezogen werden.

2. Betreuung im Haushalt der Eltern