OFD Münster - Verfügung vom 17.05.2000
S 1301 - 47 - St 13 - 34

OFD Münster - Verfügung vom 17.05.2000 (S 1301 - 47 - St 13 - 34) - DRsp Nr. 2008/80870

OFD Münster, Verfügung vom 17.05.2000 - Aktenzeichen S 1301 - 47 - St 13 - 34

DRsp Nr. 2008/80870

DBA Anwendung des Art. 23 im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Arbeitnehmern

Bei Arbeitnehmern, die in Deutschland ansässig sind und in Dänemark Tätigkeiten im Sinne des Art. 23 DBA Dänemark(Tätigkeiten im Zusammenhang mit vorbereitenden Untersuchungen und der Erforschung von Kohlenwasserstoffvorkommen sowie der Förderung von Kohlenwasserstoffen) ausüben, wird der Arbeitgeber so behandelt, als übe er seine Tätigkeit durch eine in Dänemark gelegene Betriebsstätte oder feste Einrichtung aus.

Die insoweit an die Arbeitnehmer gezahlten Vergütungen sind bei der Ermittlung der Einkünfte dieser (fiktiven) Betriebsstätte oder festen Einrichtung abzuziehen; sie werden somit von dieser getragen im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Buchstabe c DBA Dänemark.

Hieraus folgt für die Arbeitnehmer, dass sie mit den insoweit bezogenen Arbeitslöhnen nach Art. 15 Abs. 1 DBA Dänemark ebenfalls der dänischen Besteuerung unterliegen. Da sich das Besteuerungsrecht Dänemarks für die Arbeitslöhne aufgrund der Erweiterung des Begriffs der Betriebsstätte bzw. festen Einrichtung nach Art. 23 DBA Dänemark ergibt, ist gemäß Art. 24 Abs. 1 Buchstabe b, bb) DBA Dänemark bei der deutschen Besteuerung die Anrechnungsmethode zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung anzuwenden.