Die Beteiligung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (jPdöR) an einer Mitunternehmerschaft i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG begründet einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) i. S. d. §
Gem. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b Satz 1 EStG gehört der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensgleich oder Überschreiten einer Umsatzgrenze von 350.000 € oder Gewinngrenze von 30.000 € zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Diese Einkünfte unterliegen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7c i. V. m. § 43a Abs. 1 Nr. 6 EStG (bis VZ 2008) bzw. § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (ab VZ 2009) dem Kapitalertragsteuerabzug. Die jPdöR ist mit diesen Einkünften beschränkt steuerpflichtig nach §
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