OFD Münster - Verfügung vom 18.04.2000
InvZ 1010

OFD Münster - Verfügung vom 18.04.2000 (InvZ 1010) - DRsp Nr. 2008/91971

OFD Münster, Verfügung vom 18.04.2000 - Aktenzeichen InvZ 1010

DRsp Nr. 2008/91971

Investitionszulagengesetz 1999

Als Anlage

übersende ich eine Arbeitshilfe zu den Investitionszulagen gem. §§ 2, 3 und 4 InvZulG 99. Die mit der Bezugsverfügung übersandten Übersichten zu §§ 3 und 4 InvZulG werden hierdurch ersetzt.

Die Regelungen des § 2 InvZulG für betriebliche Investitionen stehen in einigen Punkten noch immer unter dem Vorbehalt der Zustimmung der EU-Kommission (BMF-Schreiben vom 12. 01. 1999, EStG -Kartei NRW ESt-Allgem. Nr. 8). Da durch die Neufassung des InvZulG 99 vom 22. 12. 1999 zumindest einige Bedenken der EU-Kommission ausgeräumt wurden, darf § 2 InvZulG 99 nunmehr nur noch hinsichtlich folgender Fallgestaltungen nicht angewandt werden:

a) Ersatzinvestitionen,

b) nach dem 31. 12. 1999 begonnene Investitionen.

In allen anderen Fällen kann das InvZulG 99 nunmehr angewandt werden.

Hinweis:

Es ist beabsichtigt, das InvZulG 99 erneut zu ändern. U. a. ist vorgesehen