OFD Münster - Verfügung vom 20.10.2009
Kurzinfo KSt 004/2009

OFD Münster - Verfügung vom 20.10.2009 (Kurzinfo KSt 004/2009) - DRsp Nr. 2009/80617

OFD Münster, Verfügung vom 20.10.2009 - Aktenzeichen Kurzinfo KSt 004/2009

DRsp Nr. 2009/80617

allgemeine Vorschriften: Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG bei Gewinnminderungen im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen; Anwendung des BFH-Urteils vom 14.01.2009 - I R 52/08

Der BFH hat mit Urteil vom 14.01.2009(BStBl. 2009 II S. 647) entschieden, dass Teilwertabschreibungen auf eigenkapitalersetzende Darlehen keine Gewinnminderungen i. S. des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG 2002 darstellen.

§ 8b Abs. 3 KStG 2002 erfasse ausschließlich substanzbezogene Wertminderungen des Anteils. Bei kapitalersetzenden Darlehen handele es sich dagegen um eigenständige Schuldverhältnisse, die von der Beteiligung als solche unbeschadet ihrer gesellschaftlichen Veranlassung zu unterscheiden seien.

Dieses Urteil ist zwischenzeitlich im Bundessteuerblatt mit dem Zusatz veröffentlicht worden, dass zur steuerlichen Behandlung von Teilwertabschreibungen auf Darlehen an verbundene ausländische Unternehmen und zur Anwendung des § 3c Abs. 2 EStG im Rahmen eines gesonderten BMF-Schreibens Stellung genommen werden soll.

Bis zur Veröffentlichung des angekündigten BMF-Schreibens bitte ich, wie folgt zu verfahren und die zurückgestellte Bearbeitung von einschlägigen Fällen - soweit möglich - wieder aufzunehmen: