OFD Münster - Verfügung vom 22.03.2010
Kurzinfo Int. Steuerrecht 1/2010

OFD Münster - Verfügung vom 22.03.2010 (Kurzinfo Int. Steuerrecht 1/2010) - DRsp Nr. 2010/80205

OFD Münster, Verfügung vom 22.03.2010 - Aktenzeichen Kurzinfo Int. Steuerrecht 1/2010

DRsp Nr. 2010/80205

DBA-Polen; Besteuerung von Geschäftsführern polnischer Gesellschaften

Die Frage der steuerlichen Behandlung der Vergütungen von in Deutschland ansässigen Geschäftsführern polnischer Gesellschaften wird von den beiden Staaten unterschiedlich beurteilt.

Von deutscher Seite wird das Besteuerungsrecht für Vergütungen an Geschäftsführer polnischer Gesellschaften dem Sitzstaat der Gesellschaft nach Art. 16 Abs. 2 DBA Polen 2003 zugeordnet, weil in der deutschen Sprachfassung in dieser Norm die Vergütungen geregelt sind, die das verantwortliche Personal für die Geschäftsführung einer Gesellschaft bezieht. Folge dieser Zuweisungsnorm ist die Anwendung der sog. Freistellungsmethode (Art. 24 Abs. 1 Buchst. a DBA-Polen); die Einkünfte werden lediglich im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt.

Polen weist das Besteuerungsrecht für diese Vergütungen unter Anwendung des Art. 16 Abs. 1 DBA Polen ebenfalls dem Sitzstaat der Gesellschaft zu, da die polnische Sprachfassung dieser Norm neben den Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen auch Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften umfasst. Bei Anwendung dieser Zuweisungsnorm vermeidet Deutschland als Ansässigkeitsstaat die Doppelbesteuerung allerdings durch die sog. Anrechnungsmethode (Art. 24 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb DBA-Polen).