OFD Münster - Verfügung vom 24.02.2000
S 2183 b

OFD Münster - Verfügung vom 24.02.2000 (S 2183 b) - DRsp Nr. 2008/92199

OFD Münster, Verfügung vom 24.02.2000 - Aktenzeichen S 2183 b

DRsp Nr. 2008/92199

§ 7g EStG Berücksichtigung unversteuerter Rücklagen als Schuldposten bei der Berechnung des Betriebsvermögens i. S. des Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a

Nach § 7g Abs. 2 EStG dürfen bei Investitionen in nach dem 31.12.1996 beginnenden Wj Sonderabschreibungen nur in Anspruch genommen werden, wenn das Betriebsvermögen zum Ende des vorangegangenen Wj nicht mehr als 400 000 DM beträgt. Entsprechendes gilt für die Bildung einer Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 EStG). Fraglich ist, was unter dem Begriff „Betriebsvermögen” zu verstehen ist, insbesondere ob die nach Steuerrecht zulässigen unversteuerten Rücklagen (z. B. § 7g Abs. 3 EStG, § 6b EStG, R 34 Abs. 4 EStR, R 35 EStR, § 6e EStG, § 52 Abs. 16 EStG) als Sonderposten berücksichtigt werden können.

Nach § 83 Abs. 1 Satz 1 EStR sind zur Ermittlung des Betriebsvermögens alle in der Steuerbilanz ausgewiesenen „Positionen” mit ihren Steuerbilanzwerten zu berücksichtigen. Das Wort „WG” wurde hier vermieden. Unter die in der Bilanz ausgewiesenen Positionen fallen auch die Rücklagen nach § 7g Abs. 3 EStG, so daß nach dem bloßen Wortlaut auch die ausgewiesenen Rücklagen bei der Ermittlung des Betriebsvermögens als Schuldposten zu berücksichtigen sind.