Größere steuerbegünstigte Körperschaften unterhalten zum Teil Beschaffungsstellen, die die von den nachgeordneten selbständigen Untergliederungen benötigten Gegenstände (einheitliche Kleidung, Büromaterial, Hilfsmittel usw.) zentral einkaufen. Diese
Die OFD bittet, hierzu die Auffassung zu vertreten, daß die Beschaffungsstellen einen stpfl. wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. der §§ 14, 64 AO darstellen. Sie können nicht als Zweckbetriebe i. S. des § 65 AO angesehen werden.
Für die Annahme eines Zweckbetriebs ist u. a. Voraussetzung, daß die zu beurteilende Tätigkeit unmittelbar den steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecken der Körperschaft dient. Der bloße Ein- und Verkauf von Gegenständen dient jedoch nicht den steuerbegünstigten Zwecken. Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß zwischen den Beschaffungsstellen und möglichen gewerblichen Anbietern eine nach § 65 AO schädliche Wettbewerbssituation besteht.
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