OFD Niedersachsen - Verfügung vom 02.10.2013
S 7200 - 263 - St 181

OFD Niedersachsen - Verfügung vom 02.10.2013 (S 7200 - 263 - St 181) - DRsp Nr. 2013/80783

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 02.10.2013 - Aktenzeichen S 7200 - 263 - St 181

DRsp Nr. 2013/80783

Luftsicherheitsgebühr nach der Luftsicherheitsgebührenverordnung

Für die Durchsuchung von Passagieren und deren Gepäck auf den Flughäfen zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Flugverkehrs (§ 5 Luftsicherheitsgesetz, LuftSiG) werden Gebühren in Höhe von 2,00 bis 10,00 EUR je Fluggast erhoben. Die Höhe der Gebühr wird u. a. in Abhängigkeit vom Passagieraufkommen des Flughafens erhoben. Rechtsgrundlage ist die Luftsicherheitsgebührenverordnung (LuftSiGebV) vom 23. Mai 2007 in Verbindung mit der Anlage zu § 1 Nr. 2 der LuftSiGebV. Für Luftfahrtunternehmen besteht die Verpflichtung, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde die Anzahl von beförderten Fluggästen mitzuteilen. Die Behörden übersenden den Luftfahrtunternehmen anhand der übermittelten Passagierzahlen entsprechende Gebührenbescheide.

Soweit die Luftfahrtunternehmen ihren Passagieren die Gebühr offen oder einkalkuliert weiter berechnen, ist sie Teil des Entgelts für die Beförderungsleistung. Die Gebühr ist kein durchlaufender Posten im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG, weil nicht die Passagiere, sondern die Luftfahrtunternehmen bzw. Halter von Luftfahrtzeugen (nach § 3 LuftSiGebV) Gebührenschuldner sind, s. Abschnitt 10.4 Abs. 3 UStAE.