OFD Niedersachsen - Verfügung vom 07.02.2014
S 1978 - 97 - St 243

OFD Niedersachsen - Verfügung vom 07.02.2014 (S 1978 - 97 - St 243) - DRsp Nr. 2014/80137

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 07.02.2014 - Aktenzeichen S 1978 - 97 - St 243

DRsp Nr. 2014/80137

Steuerliche Behandlung der Umwandlung einer GmbH in eine KG im Rahmen des Treuhandmodells

Fallbeispiel:

An einer K-GmbH sind die S-GmbH zu 99,9 % und die M-GmbH zu 0,1 % beteiligt. Alleingesellschafterin der S-GmbH und der M-GmbH ist die O-GmbH. Alle Gesellschaften sind unbeschränkt steuerpflichtig. Die M-GmbH hält die Anteile an der K-GmbH als Treuhänderin für Rechnung und Gefahr der S-GmbH. Die S-GmbH ist im Hinblick auf den durch die M-GmbH treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteil weisungsbefugt. Daneben ist die S-GmbH zu 100 % an der X-GmbH beteiligt.

Die K-GmbH wird in eine GmbH & Co. KG (K-KG) formgewechselt. Komplementärin der K-KG wird die S-GmbH mit einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung am Vermögen in Höhe von 99,9 %. Kommanditistin wird zu 0,1 % die M-GmbH. Das Treuhandverhältnis zwischen der S-GmbH und der M-GmbH setzt sich an der KG-Beteiligung fort. Eine Gegenleistung erfolgt nicht.

Zivilrechtlich liegt ein Formwechsel der K-GmbH in die K-KG nach § 190 ff. UmwG vor.