1 Allgemeines
Mit Inkrafttreten des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes8. StBerÄndG, BGBl I 2008, 666 am 12. April 2008 wurde die bisherige Regelung der Befugnis zu vorübergehender geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen im Inland gem. § 3 Nr. 4 StBerG durch die Einführung des § 3a StBerG ersetzt.
Die Vorschrift dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von BerufsqualifikationenABl. EU Nr. L 255 S. 22, ABl. EU 2007 Nr. L 271 S. 18, geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG vom 20. November 2006ABI. EU Nr. L 363 S. 141.
§ 3a StBerG trägt auch den Anforderungen der EG-Richtlinien im Bereich der Dienstleistungsfreiheit bei grenzüberschreitender Hilfeleistung in Steuersachen Rechnung. Aus dieser Neuregelung lassen sich allerdings nicht mehr Rechte herleiten als unmittelbar aus dem EU-Recht. Insbesondere wird hierdurch keine umfassende, uneingeschränkte Tätigkeitsbefugnis aller ausländischen Berufszweige, die steuerberatend tätig sind, auf dem Gebiet der inländischen Hilfeleistung in Steuersachen normiert.