OFD Niedersachsen - Verfügung vom 19.01.2010
S 0122 - 10 - St 142

OFD Niedersachsen - Verfügung vom 19.01.2010 (S 0122 - 10 - St 142) - DRsp Nr. 2010/80193

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 19.01.2010 - Aktenzeichen S 0122 - 10 - St 142

DRsp Nr. 2010/80193

Örtliche Zuständigkeit für die Einkommensbesteuerung von getrennt lebenden/geschiedenen Ehegatten

1. Zusammenveranlagung

Trennen sich Ehegatten, so ist dadurch eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer im Jahr der Trennung nicht ausgeschlossen (§§ 26 Abs. 1 Satz 1, 26b EStG). Die örtliche Zuständigkeit für die Einkommensteuer richtet sich im Jahr der Trennung nach dem Wohnsitz des jeweiligen Ehegatten (§ 19 Abs. 1 Satz 1 AO). Trotz der Zusammenveranlagung bleibt jeder Ehegatte für sich „Steuerpflichtiger” nach § 19 AO.

Wohnen die Ehegatten in den Bezirken verschiedener Finanzämter, liegt damit eine mehrfache örtliche Zuständigkeit nach § 25 AO vor. Zuständig ist danach das Finanzamt, das zuerst mit der Sache befasst war.