Wollen einzelne Feststellungsbeteiligte trotz der von Amts wegen vorzunehmenden Aussetzung der Vollziehung (§ 361 Abs. 3 S. 1 AO, sog. Folgeaussetzung) auf ihre persönliche Steuerschuld erfüllen, um nach einem für sie erfolglosen Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens Aussetzungszinsen (§ 237 AO) zu vermeiden, ist wie folgt zu verfahren:
Es ist rechtlich zulässig, die AdV eines Feststellungsbescheides auf die Gewinnanteile einzelnen Feststellungsbeteiligter zu beschränken.BFH-Beschluss vom 7. November 1968,BStBl 1969 II S. 85 in
Es kann aber auch zugelassen werden, dass der Feststellungsbeteiligte trotz gewährter AdV die strittige Steuer zahlt und das Finanzamt den entrichteten Betrag im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen ausnahmsweise vorerst behält. In diesem Fall sind später gegen den Steuerpflichtigen auch bei (teilweiser) Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfsverfahrens keine AdV-Zinsen festzusetzen, da es insoweit an der in § 237 Abs. 1 S. 1 AO enthaltenen Tatbestandsvoraussetzung eines geschuldeten Betrages fehlt.
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