OFD Niedersachsen - Verfügung vom 22.01.2010
S 0623 - 1106 - St 141

OFD Niedersachsen - Verfügung vom 22.01.2010 (S 0623 - 1106 - St 141) - DRsp Nr. 2010/80196

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 22.01.2010 - Aktenzeichen S 0623 - 1106 - St 141

DRsp Nr. 2010/80196

Aussetzung der Vollziehung; (Hinweise zum Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 2. Januar 2008)BStBl 2008 I S. 26

Zu Nr. 5.2

Wollen einzelne Feststellungsbeteiligte trotz der von Amts wegen vorzunehmenden Aussetzung der Vollziehung (§ 361 Abs. 3 S. 1 AO, sog. Folgeaussetzung) auf ihre persönliche Steuerschuld erfüllen, um nach einem für sie erfolglosen Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens Aussetzungszinsen (§ 237 AO) zu vermeiden, ist wie folgt zu verfahren:

  • Es ist rechtlich zulässig, die AdV eines Feststellungsbescheides auf die Gewinnanteile einzelnen Feststellungsbeteiligter zu beschränken.BFH-Beschluss vom 7. November 1968,BStBl 1969 II S. 85 in AEAO Nr. 5.2Will daher ein Feststellungsbeteiligter die strittige Steuerschuld aus den vorgenannten Gründen erfüllen, ist er zunächst auf diese Möglichkeit hinzuweisen.

  • Es kann aber auch zugelassen werden, dass der Feststellungsbeteiligte trotz gewährter AdV die strittige Steuer zahlt und das Finanzamt den entrichteten Betrag im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen ausnahmsweise vorerst behält. In diesem Fall sind später gegen den Steuerpflichtigen auch bei (teilweiser) Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfsverfahrens keine AdV-Zinsen festzusetzen, da es insoweit an der in § 237 Abs. 1 S. 1 AO enthaltenen Tatbestandsvoraussetzung eines geschuldeten Betrages fehlt.

Zu Nr. 5.4.2