OFD Nürnberg - Verfügung vom 10.08.2000
S 0462 - 47/St 24

OFD Nürnberg - Verfügung vom 10.08.2000 (S 0462 - 47/St 24) - DRsp Nr. 2008/80959

OFD Nürnberg, Verfügung vom 10.08.2000 - Aktenzeichen S 0462 - 47/St 24

DRsp Nr. 2008/80959

§ 169 AO Festsetzungsfrist (§ 169 AO) und Festsetzung von Hinterziehungszinsen (§ 235 AO) für hinterzogene Vermögensteuer

Das in der Verfügung vom 28.04.2000 angeführte BFH-Verfahren Az. II R 25/99 ist zwar mit Urteil vom 24.05.2000, BFH/NV S. 1012, abgeschlossen worden. Der BFH hat die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass das bisherige Vermögensteuerrecht auf alle bis Ende 1996 verwirklichten Tatbestände weiterhin anwendbar bleibt und die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zu einer hinterzogenen Vermögensteuer zulässig ist. Diese rechtliche Beurteilung ist auch für die Anwendung der zehnjährigen Festsetzungsfrist für hinterzogene Vermögensteuer maßgeblich. Gegen die Entscheidung des BFH ist aber zwischenzeitlich ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig (Az. 1 BvR 1242/00).

Es bestehen keine Bedenken, anhängige Einspruchsverfahren bis zur Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht weiterhin nach § 363 AO ruhen zu lassen.

Eine Aussetzung der Vollziehung kommt jedoch weiterhin nicht in Betracht (siehe hierzu weiteren Beschluss des FG Münster vom 26.04.2000 Az. 3 V 1952/00 VSt).

Der Umstand, dass ein Verfahren beim BVerfG anhängig ist, wurde von der Geschäftsstelle des II. Senats des BFH am 04.08.00 fernmündlich mitgeteilt.