In den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 EStG hat die für die Besoldung oder Amtsbezüge zuständige Stelle, der die Versorgung gewährleistende Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäftigung oder in den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG der zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtete Arbeitgeber der zentralen Stelle die Daten nach § 10a Abs. 1a Satz 2 EStG bis zum 31. Januar des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu übermitteln (§ 91 Abs. 2 EStG, §
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Frist für die Übermittlung der Daten des Beitragsjahres 2002 nunmehr bis zum 20. Januar 2004 verlängert.
Dieses Schreiben entspricht dem BMF-Schreiben vom 17.10.2003, das im BStBl 2003 I S. 509 veröffentlicht ist.
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