OFD Nürnberg - Verfügung vom 17.08.2000
S 0338

OFD Nürnberg - Verfügung vom 17.08.2000 (S 0338) - DRsp Nr. 2008/80530

OFD Nürnberg, Verfügung vom 17.08.2000 - Aktenzeichen S 0338

DRsp Nr. 2008/80530

Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren; Vorläufigkeitsvermerk zur Anwendung des § 32c EStG bei Feststellungsbescheiden

Anlagen: 2 Textbausteine

Derzeit werden Einkommensteuerfestsetzungen u. a. teilweise vorläufig hinsichtlich der Anwendung des § 32c EStG für Veranlagungszeiträume ab 1994 vorgenommen (vgl. auch BMF-Schreiben vom 23. 3. 2000, BStBl I S. 438).

Die Referatsleiter Abgabenordnung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben beschlossen, nunmehr analog zur Verfahrensweise bei Einkommensteuerbescheiden auch sämtlichen Bescheiden über gesonderte Feststellungen (§ 180 Abs. 1 Nr. 2b AO) sowie über gesonderte und einheitliche Feststellungen von Einkünften (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO) diesen Vorläufigkeitsvermerk beizufügen. Dies gilt für Feststellungen aller Einkunftsarten, also z. B. auch bei der Feststellung der Einkünfte von Hausgemeinschaften.

Ich bitte daher, ab sofort wie folgt zu verfahren:

Erstmalige Feststellungen

Erstmalige Feststellungsbescheide sind gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO teilweise vorläufig zu erlassen. In die Bescheide ist als Erläuterungstext folgende Formulierung aufzunehmen:

,,Der Feststellungsbescheid ist im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden bzw. Revisionen nach § 165 Abs. Satz 2 AO vorläufig hinsichtlich der Anwendung des § 32c EStG.