OFD Rheinland - Verfügung vom 30.03.2010
S 2745 - 1007 - St 131

OFD Rheinland - Verfügung vom 30.03.2010 (S 2745 - 1007 - St 131) - DRsp Nr. 2010/80229

OFD Rheinland, Verfügung vom 30.03.2010 - Aktenzeichen S 2745 - 1007 - St 131

DRsp Nr. 2010/80229

Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c KStG Anwendung der Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG

Durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16.07.2009 ist § 8c KStG um eine Sanierungsklausel (§ 8c Abs. 1a KStG) ergänzt worden. Diese zunächst nur für Anteilserwerbe vor dem 01.01.2010 anwendbare Regelung gilt nach der Änderung durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009 zeitlich unbefristet.

Zur Anwendung des § 8c Abs. 1a KStG nehme ich wie folgt Stellung:

I. Allgemeines

Nach § 8c Abs. 1a Satz 1 KStG ist ein Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des Geschäftsbetriebs der Körperschaft unbeachtlich. Der Gesetzgeber definiert die Sanierung als eine Maßnahme, die darauf gerichtet ist, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern oder zu beseitigen und zugleich die wesentlichen Betriebsstrukturen zu erhalten (§ 8c Abs. 1a Satz 2 KStG).

Erfüllt ein Beteiligungserwerb die Voraussetzungen der Sanierungsklausel, bleibt er bei der Anwendung des § 8c Abs. 1 KStG unberücksichtigt. Der Beteiligungserwerb löst dann weder einen anteiligen oder vollständigen Verlustuntergang aus, noch ist er mit anderen innerhalb der Fünfjahresfrist des § 8c Abs. 1 KStG erfolgten Anteilserwerben zusammenzurechnen.