Die Auslegung des §
Nach dieser Vorschrift sind u. a. Gebäude begünstigt, die in einem Gebiet liegen, „das durch Bebauungsplan als Kerngebiet i. S. des § 7 der Baunutzungs-VO festgesetzt ist oder das auf Grund der Bebauung der näheren Umgebung einem dieser Gebiete entspricht.”
Zur Auslegung der Vorschrift ist nunmehr die folgende Auffassung zu vertreten:
Der Wortlaut „das auf Grund der Bebauung der näheren Umgebung einem dieser Gebiete entspricht” bezieht sich nur auf die zitierte Alternative des „durch Bebauungsplan festgesetzten Kerngebietes”, nicht aber auf die anderen in §
Dabei sind die Merkmale des §
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