Nach Tz 66 des BdF-Schreibens vom 28.08.1991, BStBl 1991 I S. 768, waren bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zur Investitionszulage die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder die Teilherstellungskosten durch gezahlte Zuschüsse aus öffentlichen oder privaten Mitteln nicht zu mindern.
Auf der Ebene der Vertreter der obersten Finanzbehörden der Länder ist die Frage erörtert worden, ob diese Regelung auch bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach den §§
In Ergebnis der Abstimmung sind die Zuschüsse aus öffentlichen oder privaten Mitteln im Rahmen der Zulagengewährung nach den §§
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