OFD Rostock - Verfügung vom 24.02.2000
InvZ 1300 A - St 232

OFD Rostock - Verfügung vom 24.02.2000 (InvZ 1300 A - St 232) - DRsp Nr. 2008/81094

OFD Rostock, Verfügung vom 24.02.2000 - Aktenzeichen InvZ 1300 A - St 232

DRsp Nr. 2008/81094

§§ 3, 4 InvZulG Bemessungsgrundlage zur Investitionszulage nach den §§ 3 und 4 InvZulG 1999 ; Behandlung von Zuschüssen

Nach Tz 66 des BdF-Schreibens vom 28.08.1991, BStBl 1991 I S. 768, waren bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zur Investitionszulage die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder die Teilherstellungskosten durch gezahlte Zuschüsse aus öffentlichen oder privaten Mitteln nicht zu mindern.

Auf der Ebene der Vertreter der obersten Finanzbehörden der Länder ist die Frage erörtert worden, ob diese Regelung auch bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach den §§ 3 und 4 InvZulG 1999 zu anzuwenden sei.

In Ergebnis der Abstimmung sind die Zuschüsse aus öffentlichen oder privaten Mitteln im Rahmen der Zulagengewährung nach den §§ 3 und 4 InvZulG 1999 wie folgt zu behandeln:

§ 3 InvZulG 1999: