OFD Stuttgart - Verfügung vom 25.03.2002
S 7330

OFD Stuttgart - Verfügung vom 25.03.2002 (S 7330) - DRsp Nr. 2008/87602

OFD Stuttgart, Verfügung vom 25.03.2002 - Aktenzeichen S 7330

DRsp Nr. 2008/87602

Änderung der Bemessungsgrundlage bei Umsätzen zum allgemeinen und zum ermäßigten Steuersatz

Bei Steuersatzerhöhungen im Laufe eines Besteuerungszeitraums sind bei der Berichtigung der Steuer- und Vorsteuerbeträge nach § 17 Abs. 1 UStG aufgrund gewährter Jahresrückvergütungen oder Jahresboni die Entgeltsminderungen grundsätzlich dem jeweiligen Steuersatz zuzuordnen (vgl. hierzu Tz. 34 des BMF-Schreiben vom 10.02.1998, BStBl 1998 I S. 177). Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn ein Unternehmer von einer Aufteilung der Entgeltsminderungen absieht und die Steuerberichtigung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 UStG ausnahmslos dem bisherigen niedrigeren Steuersatz zuweist.