Bei Steuersatzerhöhungen im Laufe eines Besteuerungszeitraums sind bei der Berichtigung der Steuer- und Vorsteuerbeträge nach § 17 Abs. 1 UStG aufgrund gewährter Jahresrückvergütungen oder Jahresboni die Entgeltsminderungen grundsätzlich dem jeweiligen Steuersatz zuzuordnen (vgl. hierzu Tz. 34 des BMF-Schreiben vom 10.02.1998, BStBl 1998 I S. 177). Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn ein Unternehmer von einer Aufteilung der Entgeltsminderungen absieht und die Steuerberichtigung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 UStG ausnahmslos dem bisherigen niedrigeren Steuersatz zuweist.
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