OLG Hamm - Urteil vom 06.07.1993 (27 U 63/93) - DRsp Nr. 1997/1582
OLG Hamm, Urteil vom 06.07.1993 - Aktenzeichen 27 U 63/93
DRsp Nr. 1997/1582
»(a) Die Frage, in welchem Umfang der Bestattungsberechtigte von dem Schädiger die Kosten der Beerdigung ersetzt verlangen kann, beurteilt sich aus der Gesamtschau sämtlicher Aufwendungen anhand des Maßstabes einer standesmäßigen Beerdigung.(b) In Kreisen des gutbürgerlichen Mittelstandes liegen Beerdigungskosten in Höhe von 15.000 DM für eine neunzehnjährige Tochter (Auszubildende) noch im ersatzfähigen Bereich.«