OLG Hamm - Urteil vom 11.05.2017
10 U 72/16
Normen:
BGB § 1833; BGB § 1908i; BGB § 1944; BGB § 1952; BGB § 2306;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 962
ZEV 2018, 136
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 23.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 016 O 71/16

Pflichten des selbst zum Nacherben bestimmten Betreuers der Vorerbin

OLG Hamm, Urteil vom 11.05.2017 - Aktenzeichen 10 U 72/16

DRsp Nr. 2018/2108

Pflichten des selbst zum Nacherben bestimmten Betreuers der Vorerbin

Der Betreuer der Vorerbin, den der Erblasser selbst zum Nacherben bestimmt hat, ist nicht gehalten, die Vorerbschaft auszuschlagen, damit die Vorerbin einen ihr dann zustehenden Pflichtteil verlangen kann, der dann nach ihrem Tode wiederum ihrer Erbin zu Gute kommt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.08.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1833; BGB § 1908i; BGB § 1944; BGB § 1952; BGB § 2306;

Gründe

A.

Die Klägerin macht als Alleinerbin der am 00.00.2015 verstorbenen Frau C im Wege der Stufenklage Pflichtteilsansprüche nach deren am 00.00.2015 vorverstorbenen und vom Beklagten beerbten Ehemann, Herrn Prof. Dr. C2 (im Folgenden: Erblasser), geltend. Hilfsweise stützt sie ihr Begehren auf eine behauptete Pflichtverletzung des Beklagten als gesetzlicher Betreuer der Frau C.