Sachverhalt

Autoren: Klatt/Wolf

Rechtsanwalt Robert Raller hat für seine Mandantin Merlinde Munter, die mit ihrem Rentenbescheid nicht einverstanden ist, im Widerspruchsverfahren vergeblich gekämpft; gegen die endgültige Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung reichte er auftragsgemäß Klage ein. Für das Widerspruchsverfahren hat er unter Berücksichtigung der Bemessungskriterien des §  14 RVG die Höchstgebühr abgerechnet.