Autoren: Klatt/Wolf |
Rechtsanwalt Robert Raller hat für seine Mandantin Merlinde Munter, die mit ihrem Rentenbescheid nicht einverstanden ist, im Widerspruchsverfahren vergeblich gekämpft; gegen die endgültige Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung reichte er auftragsgemäß Klage ein. Für das Widerspruchsverfahren hat er unter Berücksichtigung der Bemessungskriterien des § 14 RVG die Höchstgebühr abgerechnet.
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