10 Verfahrensrecht

Autorin: von Einem

Da die Person, die sich auf Nachteilsausgleiche aufgrund einer (Schwer-)Behinderung beruft, hinsichtlich der Voraussetzungen darlegungs- und beweispflichtig ist, erfolgt zum Nachweis einer (Schwer-)Behinderung im Rechtsverkehr gem. § 152 SGB IX [§ 69 SGB IX a.F.] auf Antrag der betroffenen Person die förmliche Feststellung eines GdB und sogenannter Merkzeichen (zur Antragstellung vgl. Mandatssituation 7/2.1).

Zuständig für die Feststellung des GdB, des Vorliegens der Voraussetzungen eines Merkzeichens sowie die Ausgabe der Schwerbehindertenausweise sind die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden. Bislang waren demnach einheitlich die Versorgungsämter zuständig. Durch Landesrecht kann gem. § 152 Abs. 4 SGB IX [§ 69 Abs. 4 SGB IX] aber auch eine abweichende Zuständigkeit geregelt werden. Davon wurde beispielsweise in Nordrhein-Westfalen Gebrauch gemacht.15)

Die Versorgungsämter wurden aufgelöst. Zuständig für die Feststellungen nach dem Schwerbehindertenrecht sind hier die Kreise und kreisfreien Städte.