LSG Bayern - Beschluss vom 09.03.2015
L 15 VJ 2/15 B
Normen:
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB X § 44; SGG § 109;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 19.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 VJ 1/97

Überprüfbarkeit der Entscheidung über die Übernahme der Kosten auf die Staatskasse im sozialgerichtlichen Verfahren; Umfang der gerichtlichen Prüfung bei der Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes

LSG Bayern, Beschluss vom 09.03.2015 - Aktenzeichen L 15 VJ 2/15 B

DRsp Nr. 2015/6133

Überprüfbarkeit der Entscheidung über die Übernahme der Kosten auf die Staatskasse im sozialgerichtlichen Verfahren; Umfang der gerichtlichen Prüfung bei der Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes

1. Die Entscheidung darüber, ob die Kosten eines gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachtens auf die Staatskasse zu übernehmen sind, ist eine Ermessensentscheidung des Gerichts, das das Gutachten angefordert hat. 2. Bei der Entscheidung über die Kostenübernahme auf die Staatskasse ist zu berücksichtigen, ob das Gutachten die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert und somit Bedeutung für die gerichtliche Entscheidung oder den Ausgang des Verfahrens gewonnen hat. Entscheidend ist dabei, ob durch das Gutachten neue beweiserhebliche Gesichtspunkte zu Tage getreten sind oder die Beurteilung auf eine wesentlich breitere und für das Gericht und die Beteiligten überzeugendere Grundlage gestellt worden ist. 3. Eine nur teilweise Kostenübernahme ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, aber bei einem einheitlichen Streitgegenstand regelmäßig nicht sachgerecht.

Tenor

I.

Der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 19. Dezember 2014 wird aufgehoben.

II.

Die Kosten für das gemäß § 109 SGG eingeholte Gutachten des Herrn Prof. Dr. S. vom 25. Oktober 1999 werden auf die Staatskasse übernommen.

III.