Verfahrensrechtliche Handhabung

Autoren: Klatt/Wolf

In vielen vorgerichtlichen Verfahren muss aufgrund langer Bearbeitungsdauer durch den Sozialleistungsträger die Bescheiderteilung im Rahmen einer Untätigkeitsklage eingefordert werden (vgl. §  88 SGG). Das Vorverfahren und eine Untätigkeitsklage haben nicht denselben Gegenstand, so dass eine Anrechnung der Geschäftsgebühr für das Nachprüfungsverfahren auf die Geschäftsgebühr für die dazu parallel geführte Untätigkeitsklage (nach §  88 SGG) nicht in Betracht kommt. Die Untätigkeitsklage wird von der Rechtsprechung i.d.R. als Verfahren von unterdurchschnittlicher Bedeutung angesehen. Bei der Bemessung der Betragsrahmengebühr ist also meist nur der Ansatz eines geringen Betrags möglich.

In vielen Bundesländern wird regelmäßig das Zweifache der Mindestgebühr gem. Nr. 3102 VV RVG festgesetzt.1)

Der niedrige Ansatz der Betragsrahmengebühr wird von der Rechtsprechung damit begründet, dass es sich bei einer Untätigkeitsklage, die sich nach Klageerhebung i.d.R. in kurzer Zeit durch den Erlass des begehrten Verwaltungsakts unstreitig erledigt, im Vergleich zu den übrigen vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängigen Streitsachen um ein deutlich unterdurchschnittliches Verfahren handelt.

1)

Vgl. z.B. ausführlich LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 05.05.2008 - L 19 B 24/08 AS, AGS 2008, .