Autorin: Senger-Sparenberg |
Die Frage der Wartezeiterfüllung sollte der befasste Rechtsanwalt nicht in eigener Zuständigkeit überprüfen. Sofern Zweifel daran bestehen, ob der Mandant die Wartezeit von 45 Jahren für den Renteneintritt erfüllt hat, sollte rechtzeitig vor der Rentenantragstellung eine entsprechende Auskunft beim zuständigen Rentenversicherungsträger angefordert werden.
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