Verfahrensrechtliche Handhabung

Autor: Grziwotz

Auch eine auf die Gesundheitsangelegenheiten beschränkte Vorsorgevollmacht kann im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden (siehe Einführung 5.2). Da es gerade in diesem Aufgabenbereich in nicht seltenen Fällen auf ein schnelles Handeln (z.B. bei einem Unfall, bei einem Schlaganfall, bei einem Herzstillstand etc.) ankommt, sollte durch eine Notfallkarte mit der Telefonnummer (Handynummer) der bevollmächtigten Person, die der Betroffene bei sich hat, sichergestellt werden, dass der Bevollmächtigte möglichst umgehend benachrichtigt wird. Eine Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister kann nämlich erst ein Arzt im Rahmen des §  1358 BGB und ein eingeschaltetes Betreuungsgericht einsehen, so dass insoweit beim erforderlichen raschen Handeln auf den mutmaßlichen Willen des Betroffenen abgestellt werden muss, obwohl diesbezüglich eine vorsorgebevollmächtigte Person vorhanden ist, die den wirklichen Willen des Betroffenen bei einer telefonischen Kontaktaufnahme sofort zur Geltung bringen könnte.

Gleichzeitig sollte vorsorglich im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer ein Widerspruch gegen die gesetzliche Vertretung durch den Ehemann/die Ehefrau eingetragen werden (§  1358 Abs.  3 Nr. 2 Buchst. a) BGB), soweit die Lebensgefährtin als Bevollmächtigte ausfällt oder einzelne Maßnahmen, die in §  1358 Abs.  1 BGB aufgezählt werden, in der Gesundheitsvollmacht nicht genannt werden.