LSG Thüringen - Beschluss vom 06.01.2015
L 6 SF 1221/14 B
Normen:
RVG § 14 Abs. 1; RVG § 15 Abs. 2 S. 1; RVG § 3 Abs. 1 S. 1; RVG § 7 Abs. 1; VV- RVG Nr. 1005; VV- RVG Nr. 1006;
Fundstellen:
NZS 2015, 396
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 22.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 SF 379/13 E

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Tätigkeit des Rechtsanwalts in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber; Entstehen der Erledigungsgebühr bei Annahme eines Teilanerkenntnisses

LSG Thüringen, Beschluss vom 06.01.2015 - Aktenzeichen L 6 SF 1221/14 B

DRsp Nr. 2015/1804

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Tätigkeit des Rechtsanwalts in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber; Entstehen der Erledigungsgebühr bei Annahme eines Teilanerkenntnisses

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 22. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1; RVG § 15 Abs. 2 S. 1; RVG § 3 Abs. 1 S. 1; RVG § 7 Abs. 1; VV- RVG Nr. 1005; VV- RVG Nr. 1006;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung. Es geht um zwei beim Sozialgericht anhängigen Verfahren (S 6 AS 7091/09 und S 6 AS 7087/09) der sich im Leistungsbezug befindlichen und vom Beschwerdeführer vertretenen Kläger.