Der Schenkungsteuerbescheid auf den 01.03.2018 vom 11.08.2020 wird dahingehend geändert, dass die Schenkungsteuer auf 5.520 € herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Beteiligten streiten darüber, ob bzw. in welcher Höhe der Kläger eine unentgeltliche Zuwendung zu versteuern hat, weil ihm ein unverzinsliches Darlehen gewährt wurde. Streitig ist insbesondere, welcher Zinssatz bei der Ermittlung eines etwaigen Zinsvorteils zu berücksichtigen ist.
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