BGH - Beschluss vom 22.09.2021
XII ZB 146/21
Normen:
FamFG § 278 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 56
FuR 2022, 51
MDR 2021, 1482
NJW-RR 2022, 148
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, vom 02.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 XVII 1259/20
LG Traunstein, vom 01.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 3010/20

Wesentlicher Verfahrensmangel bei einer Anhörung hinsichtlich eines Sachverständigen

BGH, Beschluss vom 22.09.2021 - Aktenzeichen XII ZB 146/21

DRsp Nr. 2021/16677

Wesentlicher Verfahrensmangel bei einer Anhörung hinsichtlich eines Sachverständigen

Die Anhörung leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel, wenn dem Betroffenen vor dem Anhörungstermin lediglich das schriftliche Sachverständigengutachten übermittelt, er aber nicht über ergänzende telefonische Ausführungen des Sachverständigen unterrichtet wird (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 244/20 - FamRZ 2021, 220).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 1. März 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

FamFG § 278 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Betroffene wendet sich gegen die Einrichtung einer Kontrollbetreuung mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge.

Die verwitwete, 1933 geborene Betroffene ist die Mutter der Beteiligten zu 1 und des Beteiligten zu 3. Im April 2004 hat sie der Beteiligten zu 1 eine umfassende notarielle Vorsorgevollmacht erteilt, die auch die Vermögenssorge umfasst, die Beteiligte zu 1 aber nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Betroffene erhält eine Rente von rund 2.850 € monatlich und lebt mietfrei.