LSG Hessen - Urteil vom 18.12.2017
L 9 U 94/17
Normen:
SGB VII § 65 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 63; SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1; BKV Nr. 4104 Anlage 1;
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 20.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 U 14/14

Witwenrente aus der UnfallversicherungVollbeweis der anspruchsbegründenden TatsachenHoher Grad von WahrscheinlichkeitBerücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung

LSG Hessen, Urteil vom 18.12.2017 - Aktenzeichen L 9 U 94/17

DRsp Nr. 2018/2081

Witwenrente aus der Unfallversicherung Vollbeweis der anspruchsbegründenden Tatsachen Hoher Grad von Wahrscheinlichkeit Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung

1. Voraussetzung für die Feststellung jeder Erkrankung als Berufskrankheit ist, dass die versicherte Tätigkeit, die schädigenden Einwirkungen sowie die Erkrankung, für die Entschädigungsleistungen beansprucht werden, einschließlich tatbestandlicher Brückensymptome, wie sie nach Nr. 4104 der Anlage 1 zur BKV vorliegen müssen, im Sinne des Vollbeweises nachgewiesen sind. 2. Eine absolute Sicherheit ist bei der Feststellung des Sachverhalts nicht zu erzielen; erforderlich ist aber eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit, wonach kein vernünftiger Mensch mehr am Vorliegen vorgenannter Tatbestandsmerkmale zweifelt. 3. Es muss ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit vorliegen, dass alle Umstände des Einzelfalles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung hiervon zu begründen. 4. Der Vollbeweis einer Krankheit in jenem Sinne ist geführt, wenn ihr Vorliegen in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass sämtliche Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung hiervon zu begründen.

I. II. III.